Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

•    Der Verein führt den Namen Athletik Sport Verein Ebingen und hat seinen Sitz in Albstadt-Ebingen.

•    Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

•    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

•    Der Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege und Leibesübung.

•    Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verbandzugehörigkeit

•    Der Verein ist Mitglied des Württ. Landessportverbund e.V. in Stuttgart, dessen Satzung er anerkennt.

•    Demgemäß unterwirft der Verein sich und seine Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Württ. Landessportbundes und seiner Mitgliederverbände, soweit deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 4 Mitgliedschaft

•    Der Verein besteht aus

•    Aktiven Mitgliedern
•    Passiven Mitgliedern
•    Ehrenmitgliedern

•    Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich persönlich am Sport beteiligen oder eine Tätigkeit im Verein ausüben.

•    Passive Mitglieder sind Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht erfüllen.

•    Mitglieder und Nichtmitglieder können vom Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich um den Verein in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben. Unter derselben Voraussetzung können 1. Und 2. Vorsitzender des Verein nach Beendigung ihres Amtes zu Ehrenvorsitzende ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

•    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die einen entsprechenden schriftlichen Aufnahmeantrag an den verein oder eines seiner Organe richtet. Aufnahmeanträge von Minderjährigen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, in der Regel also beider Elternteile.

•    Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Ausschuss. Die Entscheidung ist dem Bewerber durch den Vorstand oder den Ausschuss schriftlich mitzuteilen, wobei eine Begründung auch im Falle einer Ablehnung nicht erforderlich ist. Gegen die Entscheidung des Ausschusses kann kein Rechtsmittel eigelegt werden.
Wird die Wird die Aufnahme nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Eingang des Aufnahmeantrags abgelehnt, so gilt der Bewerber als aufgenommen und zwar ab Eingang des Aufnahmeantrages.

•    Juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen können die passive Mitgliedschaft erwerben. Die Bestimmungen der Absätze 1) und 2) geltend entsprechend.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

•    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

•    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, dem Ausschuss oder einem Ausschussmitglied. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten zulässig. Die Austritterklärung muss also spätestens am 30. September des Kündigungsjahres einem der vorgenannten Empfänger zugehen. Austritterklärungen Minderjähriger müssen vom gesetzlichen Vertreter mit unterzeichnet werden.

•    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es

•    Dem Zweck des Vereins zuwidergehandelt, gegen dessen Interessen verstoßen oder dessen Ansehen geschädigt hat,
•    Mit der Zahlung irgendeines Mitgliedsbeitrages trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist;

Der Ausschluss darf frühestens beschlossen werden, wenn seit der Absendung der 2. Mahnung ein Monat erfolglos verstrichen ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied, gegebenenfalls auch dessen gesetzlichem Vertreter, unter Satzung einer Frist von mindestens einer Woche Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss, der dem Betroffenen, gegebenenfalls auch dem gesetzlichem Vertreter, mit Begründung schriftlich bekanntzumachen ist, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

•    Mit dem Tod eines Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen als Mitglieder endet die Mitgliedschaft mit der Auflösung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

•    Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge in verschiedenen Formen zu entrichten (Aufnahmebeitrag, Jahresbeitrag, Sonderzahlungen)

•    Beginnt oder endet seine Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftjahres, so besteht die Beitragspflicht grundsätzlich für das ganze Geschäftsjahr. Ausnahmen von diesem Grundsatz kann der Ausschuss bewilligen.

•    Alle Einzelheiten der Beitragspflicht- wie z.B. die Höhe der verschiedenen Beiträge, die unterschiedliche Belastung der einzelnen Mitgliedergruppen (aktive Mitglieder, passive Mitglieder, Jugendliche, Ehepaare, usw.) die evtl. erforderlichen Sonderzahlungen, die Zahlungsweise – werden von der Mitgliederversammlungen bestimmt.

•    Über Gesuche um Stundung, Ratenzahlung sowie ganzer oder teilweiser Erlass einzelner Beiträge entscheidet der Ausschuss.

•    Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von jeglicher Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe des Vereins

•    Die Organe des Vereins sind

•    Der Vorstand
•    Der Ausschuss
•    Die Mitgliederversammlung
•    Die Jugendordnung

§ 9 Vorstand

•    Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt und allein berechtigt, die weiteren Funktionen des Vereins wahrzunehmen.
•    Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, von seinen Rechten nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

•    Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben obliegen dem Vorstand die Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Die Geschäftsführung kann durch den Ausschuss ganz oder teilweise an einzelne Ausschussmitglieder delegiert werden.

•    Hinsichtlich aller wichtigen Vereinsangelegenheiten und hinsichtlich Rechtsgeschäften und Handlungen, die finanzielle Auswirkungen von mehr als 500 € nach sich ziehen, ist der Vorstand im Innenverhältnis verpflichtet, erst nach erfolgter Zustimmung durch den Ausschuss tätig zu werden.

§ 10 Ausschuss

•    Der Ausschuss besteht aus

•    Dem/Der 1. Vorsitzenden
•    Dem/Der 2. Vorsitzenden
•    Dem/Der Hauptkassier/in
•    Dem/Der Schriftführer/in
•    Den Abteilungsleitern/innen
•    0-5 Beisitzer/innen
•    Dem/Der Jugendleiter/in

•    Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben hat der Ausschuss als Gremium die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsgelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Festsetzung und Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Ausschussmitglieder steht dem Ausschuss selbst zu.

•    Der Ausschuss wird vom Vorstand ohne Einhaltung einer bestimmten Frist durch formlose Benachrichtigung aller Ausschussmitglieder einberufen.
Soweit sie Benachrichtigung einzelner einzelner  Ausschussmitglieder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre, kann sie im Ausnahmefall unterbleiben. Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich.
Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens vier Ausschussmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche entsprochen, sind die verlangenden Ausschussmitglieder berechtigt, selbst den Ausschuss einzuberufen.

•    Die Leitung der Ausschusssitzung obliegt dem Vorstand. Falls weder der 1. Vorsitzende noch der 2. Vorsitzende anwesend sind, bestimmen die anwesenden Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter.

•    Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe sind also nicht zulässig.

•    Über die Sitzung des Ausschusses sind Protokolle zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 11 Wahl und Amtsdauer

•    Die Ausschussmitglieder, ausgenommen die Abteilungsleiter/innen, und damit auch die beiden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben aber gegebenenfalls darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt.

•    Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Jedes Ausschussmitglied ist einzeln zu wählen. Grundsätzlich können auch zwei – aber nicht mehr- Ausschussämter in einer Person vereinigt werden, wobei in solchen Fällen das Ausschussmitglied bei Abstimmung trotzdem nur eine Stimme hat. Die Ämter der beiden Vorsitzenden müssen aber immer von zwei verschiedenen Personen wahrgenommen werden.

•    Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann grundsätzlich der Ausschuss selbst ein Ersatzmitglied wählen. Scheidet aber einer der beiden Vorsitzenden vorzeitig aus, so kann nur eine Mitgliederversammlung die entsprechende Ersatzwahl durchführen, falls eine Ersatzwahl überhaupt für erforderlich gehalten wird. In jedem Fall dauert das Amt des ersatzweise Gewählten nur bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit turnusgemäß anstehender Wahl des Ausschusses.

§ 12 Abteilungen

•    Die Durchführung des jeweiligen Sport- und Wettkampfbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.

•    Die Abteilungs- und Jugendleiter der einzelnen Abteilungen werden von den jeweiligen Abteilung gewählt und arbeiten in eigener Verantwortung, jedoch unterliegen ihre Entscheidungen der Genehmigung des Vorstandes. Eine Unterrichtung des Vorstandes in wichtigen Dingen muss erfolgen.

•    Die Abteilungen kassieren die Mitgliedsbeiträge und verwalten eigene Kassen, die jederzeit vom hauptkassier oder den Kassenprüfern geprüft werden dürfen. Der an den hauptverein abzuführende betrag wird vom Ausschuss des Verein vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

•    Die Abteilungen haben mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung Abteilungsversammlungen durch zuführen. Der Vorstand muss davon unterrichtet werden. Der 1. und 2. Vorsitzende sollte daran teilnehmen.

•    Sollten Mitglieder vorhanden sein, die ihren Beitrag nur an den Hauptverein zahlen wollen, so können sie dies tun.

•    Für die Abteilungen ist im Übrigen die Satzung geltend, sie können aber innerhalb der Abteilungen eine Geschäftsordnung erlassen.

•    Schulden und Kreditaufnahme der Abteilungen sind nicht zulässig.

•    Von den Abteilungen angeschaffte oder benützte Vermögensgegenstände sind Vermögen des Vereins.

§ 13 Mitgliederversammlung

•    Die Mitgliederversammlung ist neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Zuständigkeiten und den ihr im Einzelfall vom Vorstand oder dem Ausschuss wegen besonderer Wichtigkeit und Tragweite zur Entscheidung zugewiesen Vereinsangelegenheiten vor allem zuständig für

•    Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
des Kassenberichts und –abschlusses des Hauptkassiers
der Jahresberichte der übrigen Ausschussmitglieder und
des Prüfungsberichts der Kassenprüfer.
•    Die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses
•    Die Wahl und die eventuelle Abberufung der Vorsitzenden, der übrigen Ausschussmitglieder, ausgenommen der Abteilungsleiter, und der Kassenprüfer.
•    Die Beschussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.

•    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal und zwar nach Möglichkeit im ersten Kalendervierteljahr statt. Die Einberufung hat vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung jedes Mitglieds unter der letzten dem Verein bekannten Anschrift oder durch einmalige Veröffentlichung im „Zollern-Alb-Kurier“ zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Benachrichtigungsschreibens folgenden tag bzw. mit dem Erscheinungstag der entsprechenden Presseveröffentlichung.

•    Die Tagesordnung wird vom Ausschuss oder in dessen Auftrag vom Vorstand festgesetzt. Sie soll regelmäßig anlässlich der Einberufung bekanntgegeben werden. Wird hiervon aber abgesehen, so hat dies auf die Wirksamkeit der Einberufung keinen Einfluss. Lediglich Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn diese Tagesordnungspunkte bei der Einberufung bekanntgegeben worden waren. Bei der Bekanntgabe einer anstehenden Satzungsänderung oder  –neufassung genügt der allgemeine Hinweis „Satzungsänderung“ ohne nähere Einzelheiten.

•    Jedes Mitgliedkann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die nachträgliche Festsetzung weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. In diesem Fall hat der Versammlungsleiter die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung zu ergänzen. Die Ergänzung der Tagesordnung aufgrund von Anträgen, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden (=Dringlichkeitsanträge), beschließt diese mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn diese Punkte schon bei der Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung standen.

•    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzende nicht anwesend, bestimmen die anwesenden Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Ist kein einziges Ausschussmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion vom ordentlichen Versammlungsleiter (Wahlleiter) einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter bzw. der Wahlausschuss. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Funk und Fernsehen entscheidet die Mitgliederversammlung.

•    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen sowie für die Auflösung des Vereins ist aber eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Wahlen mit mehr als zwei Kandidaten entscheidet die relativen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, d.h. gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich bei Wahlen mit zwei oder mehr Kandidaten Stimmgleichheit, so wird der Wahlgang wiederholt. Ergibt auch der Wiederholungswahlgang Stimmgleichheit, so entscheidet das Los.

•    Stimm- und wahlberechtigt sind nur die volljährigen Mitglieder einschließlich der Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden.

Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe ist also nicht zulässig.

•    Über die Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter, wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, vom letzten Versammlungsleiter sowie vom jeweiligen Protokollführer, in der Regel also vom Schriftführer, zu unterzeichnen sind.

•    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er die für erforderlich hält. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Ausschuss dies beschließt oder wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Wird einem solchen Beschluss oder einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche entsprochen, ist der Ausschuss berechtigt, die außerordentliche Mitgliederversammlung selbst einzuberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehend allgemein und für die ordentliche Mitgliederversammlung getroffenen Regelungen entsprechend, lediglich die Mindesteinberufungsfrist beträgt statt 2 Wochen nur 3 Tage.

§ 14 Kassenprüfer

•    Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die nicht zugleich Mitglieder des Ausschusses sein dürfen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des §11 Absatz 1und Absatz 3 Satz 1 & 3 dieser Satzung entsprechend.

•    Die Kassenprüfer haben gemeinsam oder – falls ein Prüfer verhindert oder nur ein Prüfer vorhanden ist – einzeln die Kasse und das Finanzwesen des Vereins und der Abteilungen wenigstens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen, in jedem Fall aber den alljährlichen Kassenabschluss. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie jeweils unverzüglich dem Vorstand und dem Ausschuss sowie der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 15 Auflösung

•    Die Auflösung des Vereins kann nur einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung dieser Tagesordnungspunkt bekanntgegeben worden war, und nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

•    Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden je alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren.

•    Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Albstadt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Adolf Weiss

•    Vorsitzender

Albstadt, Januar 2014

Abteilung Taekwondo – Geschäftsordnung

•    Daher der Jahresbeitrag nur einmal im Jahr eingezogen wird, wird nur einmal schriftlich gemahnt nach nicht Zahlen des Beitrages.

•    Die Abteilung übernimmt Kosten wie Startgebühren für Turniere und Lehrgänge, sowie die Fahrtkosten, wenn das Mitglied für den Verein startet oder die Fortbildung dem Verein zu gute kommt.

•    Die Abteilung übernimmt die Prüfungsgebühren für die Dan-Prüfung bei dem ersten Versuch. Wird ein weitere oder mehrere Versuche benötigt muss das Mitglied dies selbst bezahlen.

•    Beitragsbefreiung erhalten nur Ehrenmitglieder und Mitglieder die eine Trainerposition übernehmen. Sonderbefreiungen können nur vom abteilungsinternen Ausschuss bewilligt werden mit einfacher Mehrheit.

•    Bei widersprüchlicher/unrechtmäßiger Rückbuchung des Beitrages, muss das Mitglied die Rückbuchungsgebühren übernehmen.

•    Trainer die vom Verein angestellt werden, haben bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

•    Die Anmeldung wird nach Eintrag der Mandatsreferenznummer an die Mitglieder in Kopie zurückgegeben.

_______________
Abteilungsleiter Taekwondo